Kassenzulassung
Warum gibt es so wenige offene Therapieplätze?
Weil die Anzahl der Zulassungen bewußt begrenzt wird durch die Kassenärztlichen Vereinigungen und weil die Töpfe der gesetzlichen Krankenkassen leer sind. Dann gibt es noch den Grund, dass in der Vergangenheit die Ärzte ihre Hoheit im Bereich der heilkundlichen Tätigkeit mit anderen Heilberufen nicht teilen wollten. Man denke nur an den Aufstand in der Ärzteschaft, als es darum ging, wer darf alles impfen. Pflegepersonal und Apotheker sind angeblich nicht in der Lage, solche Eingriffe in den menschlichen Körper vorzunehmen.
Für Rettungssanitäter z.B.: gilt:
Zugänge/Spritzen/andere invasive Maßnahmen werden nur von Ärzten und "ärztlichem Hilfspersonal" gelegt. Wie man letzteres jetzt genau definiert ist unterschiedlich, Fakt ist aber:
Ärztliches Hilfspersonal (also sowohl Rettungssanitäter als auch Rettungsassistenten) brauchen eine ärztliche Anweisung um einen Zugang legen zu dürfen. Nur in besonderen Notfällen (beispielsweise Reanimation) werden diese Maßnahmen auch bei noch nicht anwesendem (aber immer nachgefordertem Arzt) von diesen durchgeführt. Die rechtliche Grundlage dafür ist der "rechtfertigende Notstand". Die BÄK hat den Gerichten mit der "Notkompetenz" eine Auslegungshilfe zur Verfügung gestellt, die Rettungsassistenen z.B. das legen von Zugängen erlaubt. Für Rettungssanitäter existiert keine solche Grundlage, sie werden aber meist dennoch in den entsprechenden Maßnahmen ausgebildet.
Warum sind die Psychotherapeuten so überlaufen?
Die erste Antwort ist, weil noch zu wenige nach ihrer Ausbildung eine Zualssung bekommen.
Die zweite Antwort ist die, dass es mehr Menschen gibt, die die psychotherapeutische Hilfe in Anspruch nehmen wollen. Somit enstehen Wartezeiten von bis zu 12 Monaten oder länger.
Die Kassenzulassung
Die Kassenzulassung (genauer: „sozialrechtliche Zulassung“) bezeichnet in Deutschland die Berechtigung eines Arztes, Psychologischen Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Zahnarztes sowie eines Physio- oder Ergotherapeuten sowie Podologen, seine Leistungen über die Kassenärztliche Vereinigung (KV) bzw. Kassenzahnärztliche Vereinigung (KZV) zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherungen abzurechnen. Die Kassenzulassung erfolgt in Deutschland durch einen Verwaltungsakt.
Zulassung
Die Zulassung der Ärzte, Psychotherapeuten und Zahnärzte erfolgt durch die von den Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie der Ersatzkassen für den Bezirk jeder Kassen(zahn-)ärztlichen Vereinigung oder für Teile dieses Bezirks errichteten Zulassungsstellen. Die Gremien sind paritätisch mit Vertretern der Ärzte, Psychotherapeuten oder Zahnärzte und der Krankenkassen besetzt und an die Vorgaben der jeweiligen Zulassungsverordnung gebunden. Im ärztlichen Bereich liegt zusätzlich die Bedarfsplanung der Zulassung zu Grunde. Im zahnärztlichen Bereich wurde die Zulassungsbeschränkung abgeschafft.
Für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gibt es diese Kassenzulassung seit dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes 1999. Voraussetzung für die sozialrechtliche Zulassung, aber nicht gleichbedeutend mit dieser, ist die Approbation. Die Approbation wird von den zuständigen Landesbehörden des jeweiligen Bundeslandes erteilt.
Die kassenzugelassenen Ärzte werden auch als Vertragsarzt, Kassenarzt, bzw. Vertragszahnarzt oder Kassenzahnarzt bezeichnet. Die Psychotherapeuten Vertragspsychotherapeut oder Kassenpsychotherapeut.
Versicherungsnachweis
Als Versicherungsnachweis der Patienten dient die Krankenversichertenkarte bzw. der Elektronischen Gesundheitskarte beim Arzt, Zahnarzt oder Psychotherapeuten. Dieser rechnet über die KV bzw. KZV mit den Krankenkassen ab. Dabei werden antragspflichtige Leistungen (z. B. Psychotherapie, Zahnersatz) von nicht antragspflichtigen Leistungen (z. B. Behandlung einer Fraktur) unterschieden.
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen
Für den Arzt oder Psychotherapeuten stellt die Kassenzulassung in den meisten Fällen die wirtschaftliche Grundlage seiner Berufsausübung dar, weil diese zur Behandlung des weit überwiegenden Bevölkerungsanteils berechtigt, der Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung ist. Dem steht die Tatsache gegenüber, dass das System der kassenärztlichen Versorgung eine Vielzahl bürokratischer Regelungen aufweist.
Als Alternative zum allgemein verbreiteten Sachleistungsprinzip gibt es seit Januar 2004 auch für die Pflichtversicherten die Kostenerstattung, die allerdings auf die Sätze begrenzt ist, die die gesetzlichen Krankenkassen im Rahmen der Sachleistung übernehmen müssten. Aus dieser Limitierung ergeben sich für den gesetzlich Versicherten eventuell selbst zu tragende Zusatzkosten, die bei Wahl des Kostenerstattungsprinzips durch eine private Zusatzversicherung abgedeckt werden können.
Privatbehandlungen
Fehlt einem Behandler die Kassenzulassung, so kann er Leistungen nur privatrechtlich dem Patienten in Rechnung stellen. Patienten sichern ihr Kostenrisiko dann meist durch eine private Krankenversicherung ab.
Die Gebühren für private ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung, auch im Rahmen sogenannter IGe-Leistungen (Individueller Gesundheitsleistungen), richten sich nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bei Psychotherapeuten nach der Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP), bei Zahnärzten nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Private Krankenversicherer erstatten in der Regel bis zum Dreieinhalbfachen der in der GOÄ/GOZ festgelegten Gebührensätze, manche private Krankenversicherungen auch darüber hinaus.
Übertragbarkeit
Bislang dürfen Ärzte oder Psychotherapeuten ihre Kassenärztliche Zulassung verkaufen oder vererben. Hintergrund ist die Zulassungsbeschränkung in sog. überversorgten Gebieten, für die keine neue Zulassung erteilt wird, sondern nur eine Kassenzulassung gekauft werden kann. Die Abgabe einer Praxis ist inzwischen an Auflagen gebunden, die von den jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen festgelegt werden.
Wegen der gesetzlichen Altersgrenze von 68 Jahren mussten Vertragsärzt:innen und Vertragspsychotherapeut:innen beim Eintritt in das Rentenalter ihre Kassenzulassung abgeben. Sie konnten also keine gesetzlich Versicherten mehr behandeln und ihre ärztlichen Leistungen auch nicht mehr mit den Krankenkassen abrechnen.
Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen
Die Kassenärztlichen Vereinigungen beziehungsweise die Kassenzahnärztlichen Vereinigungen bilden jeweils mit den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen für den Bereich jedes Bundeslandes einen Landesausschuss der Ärzte und Krankenkassen und einen Landesausschuss der Zahnärzte und Krankenkassen. Rechtsgrundlage ist § 90 SGB V.
Die Ersatzkassen können diese Aufgabe auf eine im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung von den Ersatzkassen gebildete Arbeitsgemeinschaft, zum Beispiel einen Landesverband der Ersatzkassen oder eine einzelne Ersatzkasse übertragen.
Besetzung
Die Landesausschüsse bestehen aus einem unparteiischen Vorsitzenden, zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern, neun Vertretern der Ärzte, drei Vertretern der Ortskrankenkassen, drei Vertretern der Ersatzkassen, je einem Vertreter der Betriebskrankenkassen und der Innungskrankenkassen sowie einem gemeinsamen Vertreter der landwirtschaftlichen Krankenkasse und der Knappschaft-Bahn-See. Über den Vorsitzenden und die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreter sollen sich die Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen und die Landesverbände sowie die Ersatzkassen einigen. Kommt eine Einigung nicht zustande, werden sie durch die für die Sozialversicherung zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes, meist das Landesgesundheitsministerium im Benehmen mit den Kassen(zahn)ärztlichen Vereinigungen, den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen berufen.
Besteht in dem Bereich eines Landesausschusses ein Landesverband einer bestimmten Kassenart nicht und verringert sich dadurch die Zahl der Vertreter der Krankenkassen, verringert sich die Zahl der Ärzte entsprechend. Die Vertreter der Ärzte und ihre Stellvertreter werden von den Kassenärztlichen Vereinigungen, die Vertreter der Krankenkassen und ihre Stellvertreter werden von den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen bestellt.
Die Mitglieder der Landesausschüsse führen ihr Amt als Ehrenamt. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen einerseits und die Verbände der Krankenkassen sowie die Ersatzkassen andererseits tragen die Kosten der Landesausschüsse je zur Hälfte.
Aufgaben
Aufgaben des Landesausschusses sind
- Beratung des Bedarfsplans gemäß Bedarfsplanung nach § 99 SGB V.
- Feststellung einer Über- oder Unterversorgung nach § 103 SGB V und aus Letzterer resultierender
- Beschluss von Zulassungsbeschränkungen für Ärzte.
Der § 103 SGB V, der die Anordnung von Zulassungsbeschränkungen regelt, gilt seit 1. April 2007 mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Stärkung des Wettbewerbs in der GKV (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz) nicht mehr für Zahnärzte, so ausdrücklich in Absatz 8 des § 103 SGB V. Dementsprechend wurden die Zahnärzte aus den Bedarfsplanungsregelungen für die Über- und Unterversorgung des SGB V herausgenommen. Unverändert wird jedoch die Bedarfsplanung als solche errechnet und vom Landesausschuss festgestellt.
Rechtsaufsicht
Die Aufsicht über die Landesausschüsse führen gemäß § 87 SGB IV die für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörden der Länder. Die §§ 88 und 89 des Vierten Buches des Sozialgesetzbuchs gelten entsprechend. Die Aufsichtsbehörde kann die Entscheidungen bei einem Rechtsverstoß innerhalb von zwei Monaten nach Vorlage beanstanden.
Bedarfsplanung
Die Bedarfsplanung als Instrument zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung
Wo sich Ärztinnen und Ärzte niederlassen können
Landärztin? Oder doch lieber eine Praxis in der Stadt? Wo sich Mediziner niederlassen können, hängt auch von der Bedarfsplanung ab. Sie regelt, wie viele Ärzte es in einer Region gibt und wie sie verteilt sind.
Die Bedarfsplanung ist ein wesentliches Instrument zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung. Die flächendeckende, wohnortnahe vertragsärztliche Versorgung der Bevölkerung zu gewährleisten und Fehlversorgung zu vermeiden ist Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und der KBV.
Ärzte oder Psychotherapeuten, die gesetzlich versicherte Patienten ambulant behandeln möchten, benötigen einen freien Arztsitz.
"Offen" oder "gesperrt" – Was heißt das für die Zulassung?
Für niederlassungswillige Ärzte und Psychotherapeuten ist von Bedeutung, ob der für sie in Frage kommende Planungsbereich „offen“ oder „gesperrt“ ist. Relevant hierfür ist der Versorgungsgrad einer Fachgruppe in einer Planungsregion (grundsätzlich wird ab einem Versorgungsgrad von 110 Prozent gesperrt).
Niederlassen in einem offenen Planungsbereich
Ärzte und Psychotherapeuten, die sich in einem offenen Planungsgebiet niederlassen möchten, müssen nicht auf eine freiwerdende Praxis warten, um eine Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu erhalten. Sie können sowohl eine neue Praxis gründen als auch eine alte übernehmen oder problemlos in eine Gemeinschaftspraxis einsteigen.
Niederlassen in einem gesperrten Planungsbereich
In einem gesperrten Planungsbereich können sich Ärzte und Psychotherapeuten grundsätzlich nur dann neu niederlassen oder anstellen lassen, wenn ein anderer Arzt oder Psychotherapeut seine Zulassung zurückgibt und damit ein Arzt Sitz in der Fachgruppe frei wird.
Ebenen der Bedarfsplanung
Bundesebene:
Die Bedarfsplanungs-Richtlinie macht bundesweite Vorgaben, welche auf regionaler Ebene in den sogenannten Landesausschüssen umgesetzt werden. Die Bedarfsplanungs-Richtlinie beschreibt eine vollumfängliche funktionale Planungssystematik, die regionalen Abweichungsmöglichkeiten Raum lässt.
Landesebene:
Im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und der Ersatzkassen erstellen die jeweiligen Kassenärztlichen Vereinigungen einen regionalen Bedarfsplan, der die aktuelle Versorgungssituation beschreibt, analysiert und die Umsetzung der bundesweiten Vorgaben dokumentiert. Gelegenheit zur Stellungnahme müssen dabei die zuständigen Landesbehörden und die auf Landesebene für die Wahrnehmung der Interessen der Patientinnen und Patienten und der Selbsthilfe chronisch kranker und behinderter Menschen maßgeblichen Organisationen erhalten. Mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG) wurden zudem die zuständigen Landesbehörden ermächtigt, in Planungsbereichen ländliche oder strukturschwache Teilregionen festzulegen, in denen für bestimmte Arztgruppen die Zulassungsbeschränkungen aufzuheben sind.
Lokale Ebene:
Auf lokaler Ebene haben die Zulassungsausschüsse darüber hinaus die Möglichkeit, in Einzelfällen weitere Zulassungen in gesperrten Gebieten auszusprechen.